Informationsblatt
zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II
Ab dem 01.04.2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrer monatlichen Regelleistung auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, das sogenannte Bildungspaket, berücksichtigt.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Die Leistungen nach § 28 SGB II werden durch das Jobcenter Saalekreis für die nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen erbracht. Für Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlagsberechtigte, Sozialhilfeempfänger und Wohngeldberechtigte ist im Saalekreis das Sozialamt zuständig.
Zum Bezug von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II sind Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechtigt. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.
Welche Antragsarten beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?
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Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nach § 28 Abs. 2 SGB II
Nach § 28 Abs. 2 SGB II werden im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen) übernommen, wenn diese von der Schule/ Kindertageseinrichtung veranlasst sind und im Klassen-/Gruppenverband stattfinden.
Die Leistungsgewährung erfolgt im Wege der Direktzahlung an den Anbieter der Leistung (Schule, Kindertageseinrichtung, Förderverein, Reiseveranstalter).
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Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich.
Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaften, deren Alter zwischen der Vollendung des
6. Lebensjahres und der Vollendung des 15. Lebensjahres liegt, erfolgt eine automatische Auszahlung des Schulgeldes mit der laufenden SGB II-Leistungsgewährung.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Schülers bzw. ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10, ist die Bestätigung des Schulbesuchs mittels Schulbescheinigung notwendig. Bei Schülern unter
6 Jahren kann als Nachweis der Einschulung z. B. die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen.
Die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert und wird als Geldleistung an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.
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tatsächliche Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs nach § 28 Abs. 4 SGB II
Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich Kosten entstehen, die nicht bereits durch Dritte (bspw. dem Landkreis) bezuschusst werden.
Die Leistungsgewährung erfolgt durch Geldleistung des bewilligten Betrages an den Leistungsberechtigten.
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ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II
Außerschulische Lernförderung soll unmittelbar schulische Angebote lediglich ergänzen und wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Wenn schulische Angebote im konkreten Einzelfall nicht angeboten werden, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht.
Die Lernförderung muss erforderlich und geeignet sein, das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe zu erreichen. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar. Leistungen für Lernförderung werden auch dann nicht erbracht, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach schulrechtlichen Bestimmungen bspw. ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt ist.
Die Erforderlichkeit ist durch den in dem betroffenen Unterrichtsfach zuständigen Lehrer auf dem entsprechenden Antragsformular zu bescheinigen. Angemessen ist die Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstigste Anbieterstrukturen zurückgreift.
Die Leistungsgewährung erfolgt durch Direktzahlung des bewilligten Betrages an den Anbieter der Lernförderung.
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Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach
§ 28 Abs. 6 SGB II
Die Mehraufwendungen werden für Schüler, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen Mittagsverpflegung teilnehmen, gewährt. Die Bewilligung der Leistung setzt voraus, dass das Mittagessen gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Regelung gilt ebenso für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Erbracht wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Mittagsverpflegung des Kindes. Daneben ist ein Eigenanteil von einem Euro pro Mittagessen von dem Antragsteller selbst zu übernehmen!
Zuschüsse Dritter (bspw. von Städten und Gemeinden) sind auf den übernahmefähigen Betrag, der einen Euro pro Mittagessen übersteigt vollständig anzurechnen.
Die Leistungsgewährung erfolgt durch Direktzahlung an den Anbieter der Mittagsverpflegung (bspw. Essenanbieter oder Einrichtung je nachdem wer die Abrechnung gegenüber den Eltern vornimmt).
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Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II
Mit der Leistung nach § 28 Abs. 7 SGB II sollen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integriert und der Kontakt zu Gleichaltrigen intensiviert werden. Die Leistungen können für die nachfolgend benannten Aktivitäten eingesetzt werden:
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angelegte Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
Unter die vergleichbaren Aktivitäten der kulturellen Bildung fallen insbesondere Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen, ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz.
Die Leistungsgewährung erfolgt durch Direktzahlung an den Anbieter der kulturellen Teilhabe.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nach vorheriger Antragstellung erbracht. Die Antragsformulare für die einzelnen Leistungen erhalten Sie in den Geschäftsstellen des Jobcenter Saalekreis (in Merseburg, Halle und Querfurt).
Für jedes Kind sind die Anträge mittels der entsprechenden Antragsformulare gesondert zu stellen.
Können die Leistungen rückwirkend beantragt werden?
Werden Leistungen für Bildung und Teilhabe bis zum 30.06.2011 beantragt, gilt dieser Antrag als zum 01.01.2011 gestellt.
Für die Prüfung des rückwirkenden Antrags reichen Sie bitte für den Zeitraum ab 01.01.2011 die nachfolgend benannten Nachweise ein:
- eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Bestätigung der Schule/ Kindertageseinrichtung über die Teilnahme und die angefallenen Kosten
- Schülerbeförderung
- personenbezogene Fahrkarte oder Beförderungsvertrag
- Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid bezüglich der Förderung der Kosten durch den Landkreis Saalekreis
- Lernförderung
- Bestätigung der Anbieters der Lernförderung über die tatsächliche Teilnahme des Kindes
- Nachweis der bereits getätigten Aufwendungen
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Anmeldung zum Essensversorger und den Zahlungsnachweis für jeden Leistungsmonat
- Soziale und kulturelle Teilhabe
- die entsprechende Bestätigung des Anbieters der Aktivität und ein Zahlungsnachweis
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